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Eine Kolumne von Gereon Thielen

Gereon Thielen, Experte für ganzheitlichen Gebäudeunterhalt und Handwerksmeister

23. September 2026 · 14 Min. Lesezeit

Mindestlohn bei Gebäudereinigung: Warum Billigangebote täuschen

15,00 Euro pro Stunde. Das ist seit dem 1. Januar 2026 die Untergrenze in der Lohngruppe 1 der Gebäudereinigung – also für Innen- und Unterhaltsreinigung, das Segment, in dem die meisten Reinigungskräfte in Treppenhäusern, Büros und Wohnanlagen arbeiten.

Mindestlohn bei Gebäudereinigung: Warum Billigangebote täuschen

Wer ein Angebot vorlegt, das erkennbar unter diesem Satz liegt, kalkuliert entweder an der allgemeinverbindlichen Lohnstaffel vorbei oder plant bereits die spätere Nachverhandlung ein. Beides landet am Ende beim Auftraggeber – nur nicht unbedingt dort, wo er es zunächst vermutet.

Ich schreibe das nicht als Drohung, sondern als Rechenaufgabe. Eigentümer und Verwalter fragen regelmäßig, warum die Reinigung desselben Treppenhauses heute deutlich mehr kostet als noch vor einigen Jahren. Die Antwort liegt nicht in einer plötzlichen Laune der Branche, sondern in verbindlichen Tarifstufen, höheren Lohnnebenkosten und gestiegenen Anforderungen an Dokumentation, Material und Qualitätssicherung. Wer hier den Rotstift ansetzt, spart nicht automatisch. Er verschiebt die Kosten lediglich auf eine andere Position der Abrechnung.

Fakt ist: Wer 15,00 Euro pro Stunde nicht erwirtschaften kann, hat in seiner Kalkulation entweder die Lohnnebenkosten, Ausfallzeiten und Betriebsmittel nicht vollständig berücksichtigt – oder er versucht, die Lohnuntergrenze der Branche zu umgehen. Die billigste Reinigung ist deswegen selten die günstigste.

Die neue Lohnstruktur: Verbindliche Mindestlöhne für 2026

Seit dem 1. Februar 2025 gilt die 10. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung bundesweit als allgemeinverbindlich. Die ausgehandelten Mindestlöhne gelten damit nicht nur für tarifgebundene Betriebe. Sie erfassen grundsätzlich auch Unternehmen, die keinem Tarifvertrag beigetreten sind. Das betrifft den großen Gebäudedienstleister ebenso wie den kleinen Reinigungsbetrieb und die Aushilfe am Samstag.

Für Auftraggeber ist dabei ein Punkt entscheidend: Maßgeblich ist nicht allein die Berufsbezeichnung der eingesetzten Person, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Innen- und Unterhaltsreinigung werden anders eingeordnet als Glas- und Fassadenreinigung. Ein Anbieter, der alle Leistungen pauschal unter derselben Lohngruppe führt, macht es sich in der Kalkulation zu einfach.

LohngruppeTätigkeitsfeldStundenlohn ab 01.01.2025Stundenlohn ab 01.01.2026
1Innen- und Unterhaltsreinigung14,25 €15,00 €
6Glas- und Fassadenreinigung17,65 €18,40 €

Zum Vergleich: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde. Die Gebäudereinigung liegt in der untersten Lohngruppe also bereits über der allgemeinen gesetzlichen Lohnuntergrenze. Das ist kein redaktionelles Detail, sondern ein wichtiger Bestandteil jeder seriösen Kostenberechnung.

Die eigene Lohnstruktur der Branche berücksichtigt, dass Reinigung häufig in Randzeiten stattfindet, körperlich belastend ist und unter Zeitdruck erledigt werden muss. Hinzu kommen unterschiedliche Anforderungen an Materialkenntnis, Arbeitsschutz, Maschinen und Zugangsbedingungen. Eine Reinigungskraft, die ein Treppenhaus bearbeitet, arbeitet nicht automatisch in derselben Kostenstruktur wie ein Team für Glas- und Fassadenreinigung. Umgekehrt rechtfertigt die bloße Bezeichnung als Gebäudereinigung auch keine niedrigere Einstufung.

Die Lohngruppe sagt nichts über den Wert eines Menschen aus, aber viel über die Tätigkeit. Eine ungelernte Kraft für die Treppenhausreinigung kann in Lohngruppe 1 eingesetzt werden – die Stunde muss trotzdem mit mindestens 15,00 Euro kalkuliert werden.

Für die Glas- und Fassadenreinigung gilt eine separate, höhere Lohngruppe. Wer Schaufenster, Glasdächer oder eine mehrgeschossige Glasfassade beauftragt, sollte im Angebot nachvollziehen können, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wurde. Wenn dort pauschal Lohngruppe 1 angesetzt wird, ist das mindestens erklärungsbedürftig. Entweder wurde das Objekt nicht sauber bewertet oder die Kalkulation bildet die tatsächlichen Anforderungen nicht ab.

Die Verordnung läuft bis Ende 2026. Auftraggeber können deshalb bereits heute prüfen, ob ein Vertrag die absehbare Lohnstruktur berücksichtigt. Ein mehrjähriger Vertrag zu einem auffällig niedrigen Preis wirkt zunächst komfortabel. Er wird problematisch, wenn der Anbieter nach kurzer Zeit feststellt, dass die vereinbarte Leistung zu diesem Preis nicht kostendeckend erbracht werden kann. Dann folgen Nachverhandlungen, Leistungsreduzierungen oder ein Personalwechsel – und der Auftraggeber zahlt am Ende oft doch mehr, nur unter schlechteren Bedingungen.

Warum Billigangebote täuschen – die Rechnung, die nicht aufgeht

Eine Reinigungskraft mit einem Bruttostundenlohn von 15,00 Euro kostet den Betrieb nicht nur diesen Betrag. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Beiträge zur Unfallversicherung, Urlaub, Krankheit, bezahlte Ausfallzeiten, Arbeitskleidung, Reinigungsmittel, Geräte, Fahrten, Verwaltung und die Einsatzplanung gehören ebenfalls in die Kalkulation. Dazu kommen Kosten für Einweisung, Qualitätskontrolle und die Zeiten, in denen Beschäftigte nicht unmittelbar im Objekt arbeiten.

Eine grobe Praxisrechnung liegt deshalb deutlich über dem reinen Tariflohn. Für eine Vollzeitkraft in Lohngruppe 1 können sich die tatsächlichen Kosten je nach Region, Beschäftigungsmodell und Betriebsstruktur auf rund 23 bis 26 Euro je effektiver Arbeitsstunde summieren. Das ist kein einheitlicher Marktpreis und ersetzt keine betriebliche Kalkulation. Es zeigt aber, warum ein Angebot unterhalb dieser Größenordnung zumindest eine nachvollziehbare Erklärung braucht.

Der Unterschied zwischen bezahlter und produktiver Arbeitszeit wird häufig unterschätzt. Eine Reinigungskraft ist nicht jede Minute ihrer Arbeitszeit mit dem Wischmopp im Treppenhaus. Sie muss Material holen, Türen und Zugänge organisieren, zwischen Objekten fahren, Geräte reinigen und Arbeitszeiten dokumentieren. Auch Urlaub und Krankheit verschwinden nicht aus der Kostenrechnung, nur weil sie auf der Rechnung des Auftraggebers nicht als eigene Position erscheinen.

Bei der Glas- und Fassadenreinigung wird die Rechnung noch anspruchsvoller. Der Mindestlohn liegt hier höher. Zusätzlich können Hebebühnen, Anschlagmittel, Sicherheitsausrüstung, Einweisungen und besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein. Je nach Objekt kommen lange Rüstzeiten und ein deutlich höherer Organisationsaufwand hinzu. Ein ungewöhnlich niedriger Preis pro Einsatz ist deshalb nicht automatisch ein Zeichen effizienter Planung. Er kann auch bedeuten, dass notwendige Leistungen in der Kalkulation fehlen.

Wenn ein Anbieter Glasarbeiten zu einem Preis anbietet, der kaum über dem Mindestlohn der eingesetzten Beschäftigten liegt, sollte der Auftraggeber nachfragen:

  • Ist die Arbeitszeit einschließlich Rüst- und Wegezeiten berücksichtigt?
  • Wer stellt Hubarbeitsbühne, Leitern oder andere Geräte?
  • Sind Einweisung und persönliche Schutzausrüstung eingeplant?
  • Welche Versicherung deckt die konkrete Tätigkeit ab?
  • Wird die Leistung von ausreichend eingewiesenem Personal ausgeführt?
  • Ist eine Nachreinigung vorgesehen, wenn das Ergebnis nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht?

Die häufige Fehlannahme lautet, Reinigung koste eben ungefähr den Stundenlohn der eingesetzten Person. Das war schon früher eine zu einfache Rechnung. Im Jahr 2026 führt sie besonders schnell zu Angeboten, die nur auf dem Papier funktionieren.

Anzeichen für eine unausgereifte oder unseriöse Kalkulation erkennen Sie häufig früh:

  • Der Preis pro Quadratmeter oder pro Reinigungsintervall liegt deutlich unter vergleichbaren Angeboten, ohne dass das Leistungsverzeichnis eine plausible Erklärung liefert.
  • Die Lohngruppe oder die konkrete Tätigkeitsbeschreibung fehlt.
  • Innenreinigung, Glasreinigung und Sonderreinigung werden in einer einzigen Pauschale zusammengefasst.
  • Die Angebotsabgabe erfolgt ohne dokumentierte Objektbegehung.
  • Zugänge, Schließanlagen, Sanitärbereiche, sensible Oberflächen oder besondere Verschmutzungen werden nicht angesprochen.
  • Material, Geräte und Verbrauchsmittel sind nicht beschrieben oder werden erst nach Auftragserteilung als Zusatzleistung genannt.
  • Die Reinigung beginnt, ohne dass Ansprechpartner, Schlüsselübergabe, Arbeitszeiten und Qualitätskontrolle geregelt sind.
  • Der Anbieter kann nicht erklären, wie er Urlaub, Krankheit und Ersatzpersonal abdeckt.
  • Die Rechnung läuft über eine schwer nachvollziehbare Firmenstruktur oder eine Adresse, unter der der tatsächliche Betrieb kaum erreichbar ist.

Nicht jedes einzelne Merkmal beweist einen Rechtsverstoß. Ein kleiner Betrieb kann ohne großen Fuhrpark arbeiten, und eine schlanke Verwaltung ist kein Problem. Entscheidend ist das Gesamtbild. Je weniger sich die Kalkulation erklären lässt, desto größer ist das Risiko, dass der niedrige Preis auf fehlenden Kostenpositionen beruht.

Billig ist nicht günstig. Billig ist oft nur die Vorlage für eine Nachberechnung – durch den Anbieter, durch Behörden oder im schlimmsten Fall durch einen Rechtsstreit.

Die Haftungsfalle: Risiken für Auftraggeber nach dem MiLoG

§ 13 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist für Auftraggeber relevant, wenn sie bestimmte Leistungen durch andere Unternehmen ausführen lassen. Die Regelung betrifft die Haftung für Mindestlohnansprüche in den gesetzlich erfassten Konstellationen. Auftraggeber können dabei wie ein Bürge für die Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens in Anspruch genommen werden. Die Haftung ist nicht davon abhängig, dass der Auftraggeber selbst die Löhne falsch berechnet hat.

Das bedeutet nicht, dass jeder Eigentümer automatisch für jeden Fehler eines Dienstleisters haftet. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Beauftragung, die rechtliche Einordnung der Leistung und die Frage, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Haftungsregelung erfüllt sind. Gerade deshalb sollten Verwalter und Generalunternehmer nicht mit pauschalen Aussagen arbeiten, sondern die Vertragskette und die Zuständigkeiten sauber dokumentieren.

In der Praxis kann die Konstellation so aussehen: Ein Hausverwalter beauftragt eine Reinigungsfirma für die Treppenhausreinigung. Diese Firma setzt wiederum einen Subunternehmer ein. Werden Beschäftigte dort nicht mit dem geltenden Mindestlohn bezahlt, können Ansprüche zunächst gegen den Arbeitgeber entstehen. Ist dieser wirtschaftlich nicht in der Lage, die Forderungen zu erfüllen, kann die gesetzliche Auftraggeberhaftung relevant werden. Das ist kein Automatismus für jeden Streit über eine Rechnung, aber ein Risiko, das bei einer unübersichtlichen Subunternehmerkette deutlich steigt.

Die Bußgeldregelungen des § 21 MiLoG sind davon zu unterscheiden. Für bestimmte Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Das ist eine gesetzliche Höchstgrenze für die jeweils relevante Ordnungswidrigkeit, keine pauschale Berechnung pro Mitarbeiter und Monat. Die konkrete Höhe hängt vom festgestellten Verstoß und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine automatische Vervielfachung der Höchstsumme für jede betroffene Person oder jeden einzelnen Monat lässt sich daraus nicht ableiten.

Auch die zivilrechtliche Haftung und ein mögliches Bußgeld sind zwei verschiedene Dinge. Ein Anspruch auf vorenthaltenen Mindestlohn kann unabhängig davon bestehen, ob eine Behörde zusätzlich ein Bußgeld verhängt. Umgekehrt bedeutet eine Prüfung nicht automatisch, dass ein Bußgeld in der Höchstgrenze festgesetzt wird. Auftraggeber sollten diese Ebenen nicht miteinander vermischen.

Die Haftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG betrifft die dort geregelten Mindestlohnansprüche. Sie ist nicht ohne Weiteres auf sämtliche denkbaren Verbindlichkeiten des Auftragnehmers auszudehnen. Nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Unfallversicherung oder nicht abgeführte Lohnsteuer können eigene rechtliche Folgen für den Arbeitgeber haben. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Generalunternehmerhaftung des Auftraggebers nach den genannten Mindestlohnvorschriften.

Vor Vertragsschluss sollten Eigentümer und Verwalter deshalb nicht versuchen, die gesamte Lohnbuchhaltung eines Dienstleisters zu übernehmen. Sinnvoller ist eine belastbare Auswahl- und Kontrollstruktur:

  • Der Anbieter benennt die konkrete Leistung und ordnet sie der passenden Lohngruppe zu.
  • Der Vertrag enthält eine Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen und allgemeinverbindlichen Lohnvorgaben.
  • Subunternehmer dürfen nicht ohne Zustimmung eingesetzt werden oder müssen zumindest offengelegt werden.
  • Ansprechpartner, Vertretungsregelungen und Zuständigkeiten sind schriftlich festgelegt.
  • Der Auftraggeber lässt sich geeignete Unternehmens- und Versicherungsnachweise vorlegen, soweit sie für die Leistung relevant sind.
  • Auffällige Preisabweichungen werden vor der Vergabe erklärt und nicht erst nach dem ersten Problem diskutiert.
  • Bei größeren Aufträgen wird geregelt, welche Nachweise in angemessenen Abständen vorzulegen sind.

Pauschal jeden Monat vollständige Lohnabrechnungen aller Beschäftigten zu verlangen, ist in vielen Fällen weder praktikabel noch datenschutzrechtlich unproblematisch. Es ersetzt außerdem keine eigene Prüfung der Vertragspartner. Entscheidend ist, ob der Auftraggeber die Auswahl des Betriebs, die Weitergabe an Subunternehmer und die vereinbarten Kontrollmechanismen nachvollziehbar dokumentieren kann.

Qualitätssicherung statt Preiskampf: Was faire Kalkulation ausmacht

Eine seriöse Kalkulation in der Gebäudereinigung folgt anderen Parametern als dem reinen Stundenpreis. Die Lohnkosten machen je nach Leistungsbild einen großen Anteil der Gesamtkosten aus. Hinzu kommen Material, Maschinen, Logistik, Verwaltung, Qualitätskontrolle, Versicherungen und ein angemessener Gewinn. Wer den Lohn künstlich drückt, drückt damit das größte Kostenelement im Reinigungsgewerbe – und gefährdet genau die Leistung, die der Auftraggeber eigentlich einkaufen wollte.

Für den Vergleich sollten Sie deshalb nicht nur auf den ausgewiesenen Stundenlohn schauen. Entscheidend ist, welche Leistung für welchen Preis tatsächlich geschuldet ist. Ein niedriger Preis pro Quadratmeter kann sinnvoll sein, wenn die Flächen leicht zugänglich, wenig verschmutzt und effizient zu bearbeiten sind. Derselbe Preis kann bei vielen Einzelräumen, langen Wegen, häufigen Unterbrechungen oder empfindlichen Oberflächen nicht auskömmlich sein.

Bei der Unterhaltsreinigung helfen klar definierte Intervalle und Leistungsbilder. Ein Eingangsbereich mit hohem Publikumsverkehr braucht eine andere Pflege als ein selten genutzter Kellerflur. Sanitäranlagen, Aufzüge, Briefkastenanlagen und Handläufe können besondere Frequenzen oder Kontrollgänge erfordern. Wer alles in eine pauschale Flächenzahl presst, vergleicht am Ende nicht die gleiche Leistung.

Für die Glasreinigung kann eine Abrechnung nach Frontmeter, Element, Fläche oder Einsatz sinnvoll sein. Welche Einheit passt, hängt vom Objekt ab. Eine mehrgeschossige Fassade mit schwieriger Zugänglichkeit lässt sich nicht sinnvoll allein über die Quadratmeterzahl bewerten. Rüstzeit, Zugang, Stockwerk, Verschmutzung und Sicherheitsanforderungen müssen in die Betrachtung einfließen.

Eine faire Kalkulation erkennen Sie an mehreren Merkmalen:

  • Lohngruppe und Tätigkeitsbeschreibung sind im Angebot klar voneinander getrennt.
  • Innenreinigung, Glasreinigung und Sonderreinigung erscheinen als nachvollziehbare eigene Positionen.
  • Material und Geräte sind ausgewiesen oder eindeutig beschrieben.
  • Die Reinigungsintervalle orientieren sich am tatsächlichen Bedarf und nicht nur am gewünschten Endpreis.
  • Die Objektbegehung vor Angebotsabgabe ist dokumentiert.
  • Besondere Oberflächen, sensible Bereiche und Zugangsbedingungen werden berücksichtigt.
  • Vertretung bei Urlaub und Krankheit ist geregelt.
  • Die Reaktionszeit bei Sonderreinigungen ist ebenso klar wie die Erreichbarkeit des Ansprechpartners.
  • Abnahme, Reklamation und Nachbesserung sind vertraglich verständlich gefasst.
  • Preisänderungen werden an nachvollziehbare Voraussetzungen geknüpft und nicht allein mit einer vagen Kostensteigerung begründet.
Ein Reinigungsauftrag ist kein Stundenlohn-Geschäft. Er ist ein Qualitätsversprechen für die nächsten zwei, fünf oder zehn Jahre. Wer nur den Preis vergleicht, vergleicht Halbwissen.

Die Qualität zeigt sich schließlich nicht in der Excel-Tabelle. Sie zeigt sich an der Treppe am Montagmorgen, an der Glasfront nach dem ersten Regen, an der Sanitäranlage nach einer Wochenendveranstaltung und an den Stellen, die bei einer schnellen Sichtkontrolle gern übersehen werden. Dafür braucht es klare Vorgaben, eingewiesenes Personal und eine erreichbare Objektleitung.

Ein niedriger Preis kann mit einer effizienten Organisation durchaus gerechtfertigt sein. Er wird aber nicht dadurch plausibel, dass der Anbieter einfach weniger Zeit einplant. Wenn dieselbe Fläche dauerhaft zu knapp bemessen ist, bleiben Ecken unbearbeitet, Reinigungsmittel werden falsch dosiert und Beschäftigte geraten unter Druck. Das Ergebnis ist zunächst nur sichtbar. Später wird es teuer: durch Reklamationen, Materialschäden, häufige Personalwechsel oder eine vorzeitige Neuvergabe.

Investition in Fachkräfte: Die Rolle der Ausbildungsvergütung

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Ausbildungsvergütung im Gebäudereiniger-Handwerk in drei Stufen gestaffelt: 1.000 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 1.150 Euro im zweiten und 1.300 Euro im dritten. Die Vergütung ist dabei nicht mit dem Lohn einer ausgebildeten Reinigungskraft gleichzusetzen. Ein Auszubildender befindet sich noch in der beruflichen Qualifizierung und arbeitet unter Anleitung und Verantwortung des Betriebs.

Das ist gerade für Auftraggeber wichtig. Ein Auszubildender im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr ist kein Geselle. Er kann bereits über mehr Erfahrung verfügen als eine Person am ersten Arbeitstag, ersetzt aber nicht automatisch eine ausgebildete Fachkraft. Welche Aufgaben er übernehmen darf, wie eng er angeleitet werden muss und wer die Verantwortung trägt, hängt von Ausbildungsstand, Tätigkeit und betrieblicher Organisation ab.

Die Gebäudereinigung ist kein beliebiger Hilfsjob. Der Ausbildungsberuf vermittelt unter anderem Kenntnisse über Oberflächen, Reinigungschemie, Maschinen, Arbeitsschutz, Hygiene und Arbeitsorganisation. Diese Kenntnisse wirken sich unmittelbar auf die Qualität aus. Ein falsches Mittel kann einen Boden dauerhaft schädigen, eine ungeeignete Maschine kann Oberflächen aufrauen und eine schlecht geplante Grundreinigung kann den laufenden Betrieb stärker stören als nötig.

Die Investition in Nachwuchs löst nicht jedes Personalproblem. Sie zeigt aber, ob ein Betrieb langfristig Strukturen aufbaut oder lediglich kurzfristig Arbeitsstunden einkauft. Ein Unternehmen, das ausbildet und Beschäftigte weiterentwickelt, hat meist ein eigenes Interesse an Einarbeitung, Bindung und verlässlicher Einsatzplanung. Das ist keine Garantie für gute Arbeit, aber ein relevantes Signal bei der Auswahl.

Für Auftraggeber lohnt sich deshalb eine präzise Frage: Welche Tätigkeiten werden von ausgebildeten Fachkräften erledigt, welche von angelernten Beschäftigten und wo werden Auszubildende eingesetzt? Die Antwort muss nicht bedeuten, dass ausschließlich Gesellen im Objekt arbeiten. Sie sollte aber erkennen lassen, dass der Betrieb Verantwortung, Anleitung und Qualitätskontrolle organisiert.

Wer einen Auszubildenden im zweiten oder dritten Lehrjahr einsetzt, sollte ihn nicht als vollwertigen Ersatz für eine ausgebildete Fachkraft kalkulieren. Sein Einsatz kann sinnvoll sein, wenn die Aufgaben zum Ausbildungsstand passen und eine verantwortliche Fachkraft erreichbar ist. Für den Auftraggeber zählt am Ende, dass die Leistung fachgerecht erbracht wird und die Zuständigkeit bei Fehlern nicht zwischen Objektleitung und Ausbildungsbetrieb verschwindet.

Die Frage ist daher nicht nur, ob ein Reinigungspartner heute einen besonders niedrigen Preis anbietet. Die wichtigere Frage lautet, ob er in fünf Jahren noch Personal hat, das Ihr Objekt kennt, die Materialien richtig behandelt und die vereinbarte Qualität reproduzierbar liefert.

Was am Ende zählt

Wenn das nächste Angebot auf dem Tisch liegt, sollte die erste Frage nicht lauten: Wie niedrig ist der Preis? Sie sollte lauten: Welche Leistung wird hier zu welchem Aufwand versprochen?

15,00 Euro pro Stunde sind 2026 keine Obergrenze, sondern die Lohnuntergrenze der Lohngruppe 1. Für Glas- und Fassadenreinigung gelten 18,40 Euro in der entsprechenden Lohngruppe. Diese Beträge sind nur der Ausgangspunkt der Kalkulation. Dazu kommen Lohnnebenkosten, Ausfallzeiten, Material, Geräte, Fahrten, Verwaltung, Arbeitsschutz und die Verantwortung für eine verlässlich organisierte Leistung.

Wer darunter anbietet, verstößt nicht allein wegen eines niedrigen Gesamtpreises automatisch gegen das Gesetz. Ein Auftrag kann verschiedene Leistungsbestandteile enthalten, und nicht jeder Preis lässt sich auf eine einzelne Arbeitsstunde herunterbrechen. Auffällig niedrige Angebote müssen aber erklären können, wie die eingesetzte Arbeit, die tariflichen Vorgaben und die übrigen Betriebskosten zusammenpassen.

Prüfen Sie deshalb, wofür Sie zahlen. Prüfen Sie danach, wer die Leistung tatsächlich erbringt und ob Subunternehmer eingesetzt werden. Fragen Sie, welche Lohngruppe zur Tätigkeit gehört, wie Vertretungen organisiert sind und welche Qualität konkret geschuldet ist. Erst dann lässt sich beurteilen, was die Reinigung wirklich kostet – über die Laufzeit des Vertrags und nicht nur über die erste Rechnung.

Die günstigste Position im Vergabevergleich ist nicht automatisch ein Vorteil. Wenn sie auf einer nicht tragfähigen Kostenstruktur beruht, wird aus dem Preisvorteil eine Nachverhandlung, ein Qualitätsproblem oder ein rechtliches Risiko. Eine faire Kalkulation kostet mehr als ein Dumpingangebot. Dafür hält sie eher dem Alltag stand: dem Montagmorgen, dem ersten Krankheitsfall, der nächsten Lohnstufe und der Frage, wer am Ende für die versprochene Leistung geradesteht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Gebäudereinigung ab 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn in der Lohngruppe 1 für Innen- und Unterhaltsreinigung 15,00 Euro pro Stunde. Für die Glas- und Fassadenreinigung gilt ein höherer Mindestlohn von 18,40 Euro pro Stunde.
Warum ist ein Angebot unter 15 Euro pro Stunde kritisch zu sehen?
Ein solcher Preis liegt unter der allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze für die Lohngruppe 1. Wer ein solches Angebot vorlegt, kalkuliert entweder an den verbindlichen Tarifstufen vorbei oder plant bereits spätere Nachverhandlungen ein.
Hafte ich als Auftraggeber für den Mindestlohn der Reinigungskräfte?
Ja, gemäß § 13 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes können Auftraggeber wie ein Bürge für die Mindestlohnansprüche der Beschäftigten des beauftragten Unternehmens in Anspruch genommen werden.
Dürfen Auszubildende als vollwertige Reinigungskräfte eingesetzt werden?
Auszubildende sind keine ausgebildeten Fachkräfte und arbeiten unter Anleitung und Verantwortung des Betriebs. Ihr Einsatz ist sinnvoll, wenn die Aufgaben zum Ausbildungsstand passen und eine verantwortliche Fachkraft erreichbar ist.
Woran erkenne ich ein unseriöses Reinigungsangebot?
Anzeichen sind unter anderem fehlende Angaben zur Lohngruppe, eine pauschale Zusammenfassung verschiedener Reinigungsarten, das Fehlen einer Objektbegehung oder ein Preis, der ohne plausible Erklärung deutlich unter dem Marktdurchschnitt liegt.

Gereon Thielen