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Mehr Wohnwert durch professionelle Pflege.

Eine Kolumne von Gereon Thielen

Gereon Thielen, Experte für ganzheitlichen Gebäudeunterhalt und Handwerksmeister

27. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Gebäudereinigung Tarif 2026: Ein Budgetfehler und seine Folgen

0,75 Euro. Klingt nach Kleinkram, oder? Falsch gedacht. Wer für 2026 ein Reinigungsbudget kalkuliert und dabei nur den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro ansetzt, baut sich ein stilles Kostengrab, das spätestens zur ersten Rechnung einbricht.

Gebäudereinigung Tarif 2026: Ein Budgetfehler und seine Folgen

Gebäudereinigung Tarif 2026: Ein Budgetfehler und seine Folgen

Denn seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gebäudereinigung ein verbindlicher Branchenmindestlohn, der diese Zahl deutlich übersteigt. Und wer das ignoriert, zahlt die Differenz – oder bekommt einen Auftragnehmer, der sich seine Marge an anderer Stelle holt.

Ich sage das vorweg, weil ich in den letzten Wochen wieder mehrfach dieselbe Rechnung auf dem Tisch hatte. Hausverwaltungen, Eigentümer größerer Wohnanlagen, mittelständische Immobilienbesitzer. Alle mit demselben Rechenfehler: Der Stundenlohn wurde mit Stand 2024 oder pauschal mit dem allgemeinen Mindestlohn eingeplant, das Angebot auf dieser Basis eingeholt. Das Ergebnis waren Preise, die rechtlich nicht haltbar sind – und im schlimmsten Fall den Auftraggeber selbst in die Haftung reißen.

Wer 2026 mit 13,90 Euro plant, hat nicht gespart, sondern nur die Rechnung verschoben.

Die neue Lohnuntergrenze: Warum 15,00 Euro den Standard setzen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gebäudereinigung in der untersten Lohngruppe 1 ein Mindeststundenentgelt von 15,00 Euro brutto. Das ist die Untergrenze für Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten – also genau das, was in Büros, Treppenhäusern, Praxen und in der regelmäßigen Pflege von Wohnanlagen tagtäglich anfällt. Diese 15,00 Euro sind kein Wunsch, keine Verhandlungsbasis und auch kein Branchendurchschnitt, sondern eine bundesweit verbindliche Lohnuntergrenze, die für die Lohngruppen 1 und 6 einheitlich gilt.

Was heißt das praktisch? Wer als Auftraggeber einen Reinigungsdienstleister engagiert, der für seine gewerblichen Mitarbeiter weniger als 15,00 Euro brutto pro Stunde zahlt, hat einen Vertragspartner, der gegen geltendes Recht verstößt. So simpel ist das. Und die Konsequenzen sind nicht hypothetisch – darauf komme ich gleich bei der Haftung zurück.

Die Erhöhung gegenüber 2025 fällt mit 0,75 Euro pro Stunde moderat aus, summiert sich aber bei typischen Reinigungsumfängen deutlich. Eine Wohnanlage mit 40 Einheiten, Treppenhausreinigung im wöchentlichen Wartungsintervall, kalkuliert auf Stundenbasis, sieht pro Jahr einen vierstelligen bis knapp fünfstelligen Mehraufwand, wenn ein nennenswerter Anteil der Stunden in Lohngruppe 1 fällt. Wer das nicht eingeplant hat, muss entweder nachverhandeln oder die Reinigungsfrequenz reduzieren. Beides ist unangenehm. Beides ist vermeidbar, wenn man die Zahlen kennt.

15,00 Euro in Lohngruppe 1, 18,40 Euro in Lohngruppe 6 – das ist 2026 der Boden, nicht die Decke.

Lohngruppen im Vergleich: Von der Unterhalts- bis zur Fassadenreinigung

Jetzt wird es unangenehm für alle, die „Reinigung" als eine einzige Zeile in ihrer Tabelle führen. Der Lohntarifvertrag unterscheidet klar nach Tätigkeit, Qualifikation und Verantwortung. Das schlägt sich in neun Lohngruppen nieder, von denen Lohngruppe 5 bereits seit 2011 entfallen ist. Für die Budgetplanung im Gebäudereinigung Tarif 2026 sind vor allem die Randwerte und die korrekte Zuordnung entscheidend.

LohngruppeStundenlohn 2026Typische Tätigkeit
115,00 €Innen- und Unterhaltsreinigung
215,46 €Qualifizierte Reinigung mit erweiterten Kenntnissen
315,95 €Reinigung mit Spezialkenntnissen, z. B. Desinfektion
416,66 €Anspruchsvolle Reinigung technischer Anlagen oder Flächen
618,40 €Glas- und Fassadenreinigung
719,39 €Qualifizierte Glas-/Fassadenreinigung mit Zusatzqualifikation
820,42 €Spezialreinigung, z. B. Denkmal- oder Höhenarbeiten
921,64 €Vorarbeiter, Objektleitung, Spezialisten

Prüfen Sie zuerst, welche Tätigkeiten auf Ihrem Objekt tatsächlich anfallen. Eine reine Treppenhausreinigung mit Feuchtwischen ist Lohngruppe 1. Eine Glasfront in zehn Metern Höhe mit Hebebühne ist Lohngruppe 6 – und damit ein ganz anderer Posten in Ihrer Vorkalkulation. Wer hier pauschal mit dem niedrigsten Wert rechnet, hat nicht gespart, sondern schlicht falsch kalkuliert. Fakt ist: Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und den tariflichen Eingruppierungsregeln, nicht nach dem, was im Angebot steht.

Achten Sie bei der Ausschreibung darauf, dass Ihr Dienstleister die Lohngruppen getrennt ausweist. Pauschalen ohne diese Aufschlüsselung sind ein Warnsignal – nicht, weil der Anbieter böswillig ist, sondern weil Sie als Auftraggeber die Plausibilität sonst nicht prüfen können.

Die Falle der Mindestlohn-Kalkulation: Warum der gesetzliche Mindestlohn nicht ausreicht

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde. Diese Zahl taucht in vielen Köpfen auf, wenn es um „Mindestlohn" geht. Sie ist auch nicht falsch – nur eben nicht anwendbar auf die Gebäudereinigung. Denn dort gilt ein höherer Branchenmindestlohn.

Die Differenz beträgt 1,10 Euro pro Stunde gegenüber Lohngruppe 1 und 4,50 Euro pro Stunde gegenüber Lohngruppe 6. Auf den ersten Blick Peanuts. Auf das Jahr gerechnet, bei einer Vollzeitkraft, summiert sich das auf rund 2.000 Euro in der einfachen Reinigung und über 8.000 Euro in der Fassadenreinigung. Bei einem Reinigungsteam von drei Mitarbeitern in Lohngruppe 6 über ein Jahr landen Sie schnell im fünfstelligen Bereich. Und wer auf Stundenbasis abrechnet, trägt diese Differenz eins zu eins.

Wer diese Differenz nicht in seinem Budget hat, wird sie an einer der folgenden Stellen finden:

  • im Angebot als „Verrechnungssatz", der die fehlende Lohnsumme überhöht kaschiert,
  • in der Ausführungsqualität, weil der Anbieter an Einarbeitungs- und Schulungszeit spart,
  • in der Rechtssicherheit, weil der Anbieter seine Leute unter Tarif beschäftigt und Sie als Auftraggeber mit haften,
  • oder schlicht in der Nachforderung, wenn der Anbieter merkt, dass er sich verkalkuliert hat.

Ich erlebe in der Praxis oft, dass Eigentümer oder Verwalter mit dem Argument kommen: „Wir haben doch den Mindestlohn bezahlt, alles ist gut." Nein, ist es nicht. Der Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung ist eine eigene Größe, er ersetzt den allgemeinen Mindestlohn für diese Branche – er überlagert ihn, er ergänzt ihn nicht. Wer das verwechselt, hat im Zweifel keinen sauberen Auftrag, sondern ein laufendes Risiko.

Branchenmindestlohn schlägt gesetzlichen Mindestlohn – und zwar deutlich.

Haftungsrisiken für Auftraggeber: Verantwortung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Hier wird es für Eigentümer und Verwalter wirklich unangenehm. § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist kein theoretisches Konstrukt. Wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Reinigungsleistungen beauftragt, haftet für die Mindestentgeltpflichten des Auftragnehmers – einschließlich etwaiger Nachunternehmer und Verleiher – wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage. Die Haftung bezieht sich auf das Netto-Mindestentgelt.

Übersetzt: Zahlt Ihr Reinigungsdienstleister seinen Mitarbeitern weniger als den Branchenmindestlohn, können Sie als Auftraggeber zur Kasse gebeten werden. Auch dann, wenn Sie im Vertrag alles „richtig" gemacht haben. Auch dann, wenn Sie nichts davon wussten. Die Bürgenhaftung kennt keine Ausrede „wird schon passen".

In der Praxis sehe ich drei typische Szenarien:

  • Der Subunternehmer-Fall: Ein Gebäudereiniger vergibt Teile seines Auftrags an einen Nachunternehmer, der seine Leute unter Tarif bezahlt. Der Auftraggeber haftet trotzdem.
  • Der Entsende-Fall: Ein ausländischer Anbieter entsendet Mitarbeiter nach Deutschland, die nicht nach deutschem Branchentarif vergütet werden. Auch hier greift die Bürgenhaftung, weil die Mindestentgelte ausdrücklich auch für entsandte Beschäftigte gelten.
  • Der Verleih-Fall: Ein Dritter stellt Personal über Arbeitnehmerüberlassung, das nicht tarifgerecht bezahlt wird. Wieder haftet der Auftraggeber.

Die Konsequenz ist klar: Wer eine Reinigungsausschreibung macht, muss prüfen, ob der Anbieter seine Lohnverpflichtungen tatsächlich erfüllt – oder zumindest die Bonität und Seriosität so weit einschätzen können, dass das Risiko beherrschbar bleibt. Wer den billigsten Anbieter nimmt und keine weiteren Fragen stellt, spart am falschen Ende. Ich nenne das in Baubesprechungen immer „am Tragwerk sparen": Man sieht den Schaden erst, wenn das Ganze nachgibt.

Die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG kennt kein „hätte ich mal gewusst".

Dokumentationspflichten als Indikator für professionelle Dienstleister

Zum Schluss ein Punkt, der im Gespräch mit Dienstleistern mehr verrät als jede Hochglanz-Broschüre: die Arbeitszeitdokumentation. In der Gebäudereinigung besteht eine Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag vorliegen – und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden, wenn allgemeinverbindliche Mindestentgeltregelungen anwendbar sind.

Warum ist das für Sie als Eigentümer relevant? Ganz einfach: Ein Anbieter, der seine Arbeitszeiten sauber dokumentiert, dokumentiert in der Regel auch seine Lohnzahlungen. Ein Anbieter, der das nicht tut oder bei Nachfrage ausweicht, hat in diesem Punkt eine Schwachstelle – und Schwachstellen in der Dokumentation sind erfahrungsgemäß Schwachstellen in der Lohntreue.

Konkret sollten Sie beim Erstgespräch folgende Punkte prüfen:

  • Fragt der Anbieter aktiv nach konkreten Reinigungszeiten und Objektzugängen? (Seriös.)
  • Weigert er sich, eine schriftliche Tariftreueerklärung abzugeben? (Warnsignal.)
  • Arbeitet er mit pauschalen Stundenpauschalen, ohne jede Zeiterfassung? (Kostengrab.)
  • Sind die Mitarbeiter mit erkennbarer Firmenkleidung und Ausweis auf dem Objekt? (Gut, aber noch kein Beweis.)
  • Können Sie auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitnachweise bekommen? (Bester Indikator.)

Ich sage meinen Kunden seit Jahren: Wer sich weigert, seine Zeiten offenzulegen, hat etwas zu verbergen. In einer Branche mit verbindlichen Mindestlöhnen ist das kein Kavaliersdelikt, sondern ein Strukturproblem. Und Strukturprobleme landen am Ende immer auf dem Tisch des Eigentümers – als Nachforderung, als Bußgeld oder als Anwaltsrechnung.

Was am Ende auf dem Zettel steht

Der Gebäudereinigung Tarif 2026 ist kein Tarif, der auf Ihrer Rechnung als Endpreis steht. Er ist die Lohnuntergrenze, auf der jede seriöse Kalkulation aufsetzt – und gleichzeitig der Lackmustest, ob Ihr Dienstleister überhaupt gesetzestreu arbeitet. Wer mit 13,90 Euro plant, rechnet falsch. Wer mit 15,00 Euro plant, hat die Untergrenze in Lohngruppe 1 im Griff. Wer mit 18,40 Euro für die Fassade plant, kennt die zweite wichtige Größe. Und wer noch nicht weiß, welche Lohngruppe auf seinem Objekt überhaupt anfällt, sollte das als Allererstes klären, bevor er Angebote vergleicht.

Was Sie also tun: Prüfen Sie zuerst, welche Tätigkeiten auf Ihrem Objekt tatsächlich anfallen und welcher Lohngruppe sie zuzuordnen sind. Holen Sie Angebote ein, die Lohnkosten transparent ausweisen – nicht als Pauschale, sondern nachvollziehbar pro Stunde und pro Tätigkeit. Fragen Sie nach Tariftreue und nach der Form der Arbeitszeitdokumentation. Und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht im Kopf durchgerechnet haben.

Fakt ist: Ein Reinigungsauftrag ist keine Lotterie. Wer den Tarif kennt, verhandelt auf Augenhöhe. Wer ihn ignoriert, bekommt irgendwann die Quittung – vom Anbieter, vom Zoll oder vom Anwalt. Und die wird deutlich teurer als das, was man am Stundenlohn zu sparen glaubte.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Gebäudereinigung ab 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Lohngruppe 1 ein verbindlicher Branchenmindestlohn von 15,00 Euro brutto pro Stunde.
Warum reicht der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro für Reinigungsaufträge nicht aus?
Der Branchenmindestlohn für die Gebäudereinigung ist eine eigenständige Größe, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für diese Branche überlagert und ersetzt.
Was passiert, wenn mein Reinigungsdienstleister seine Mitarbeiter unter Tarif bezahlt?
Als Auftraggeber haften Sie nach § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wie ein Bürge für die Einhaltung der Mindestentgeltpflichten, auch wenn Sie von den Verstößen nichts wussten.
Welche Lohngruppe gilt für die Glas- und Fassadenreinigung?
Die Glas- und Fassadenreinigung ist in der Lohngruppe 6 eingruppiert, für die ein Stundenlohn von 18,40 Euro festgelegt ist.
Worauf sollte ich bei der Prüfung von Reinigungsangeboten achten?
Achten Sie darauf, dass der Dienstleister die Lohngruppen getrennt ausweist, Tariftreue erklärt und eine nachvollziehbare Arbeitszeitdokumentation vorlegen kann.

Gereon Thielen