Gereon Thielen, Experte für ganzheitlichen Gebäudeunterhalt und Handwerksmeister
21. Juli 2026 · 9 Min. Lesezeit
Überhöhte Nebenkosten bei Gartenpflege: Ein Praxisbeispiel
4.058,02 Euro. So hoch war die Gartenpflegeposition in einem Fall, der 2021 vor dem Bundesgerichtshof landete (VIII ZR 107/20). Auf eine einzelne Mieterin entfielen 415,29 Euro – die Aufteilung auf die Parteien der Wohnanlage machte es möglich.

Was als Aufhänger für einen Widerspruch taugt? In dem Fall nichts. Der BGH wies die Klage ab. Die Position war im Kern umlagefähig.
Fakt ist: Eine hohe Zahl allein sagt über die Rechtmäßigkeit einer Position gar nichts. Was zählt, ist die Substanz dahinter. Und genau da trennt sich bei der Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung die Spreu vom Weizen.
Die rechtliche Einordnung: Was wirklich zur Gartenpflege gehört
Gartenpflege ist nicht einfach "alles, was im Garten passiert". Die Betriebskostenverordnung grenzt das in § 2 Nr. 10 BetrKV klar ab:
- Pflege gärtnerisch angelegter Flächen
- Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen
- Spielplatzpflege einschließlich Sanderneuerung
- Pflege nicht öffentlicher Plätze, Zugänge und Zufahrten
Was hier nicht steht und auch nicht hineingehört: Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung. Diese drei Kostenarten schließt § 1 BetrKV ausdrücklich aus dem Betriebskostenbegriff aus. Klingt trocken, ist aber der wichtigste Hebel, wenn Sie eine Position prüfen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Der Vermieter lässt die marode Gartenmauer komplett neu aufbauen und setzt das anteilig in die Abrechnung. Das ist Instandsetzung – nicht Gartenpflege. Die Position gehört da nicht hinein, auch wenn der Garten betroffen ist. Wer das nicht trennt, baut sich ein Kostengrab in die eigene Abrechnung.
Prüfen Sie zuerst: Ist die Position wirklich "laufende Pflege" oder wird hier eine Instandsetzung als Pflege deklariert? Genau diese Verschiebung ist der häufigste Fehler – auf beiden Seiten.
Die Nutzungsfrage – und warum sie selten hilft
Viele Mieter argumentieren mit der Nichtnutzung: "Ich sitze nie im Garten, warum zahle ich?" Das ist nachvollziehbar, aber rechtlich durch. Der BGH hat wiederholt bestätigt: Auch wer den Gemeinschaftsgarten nicht betritt, kann anteilig an dessen Pflegekosten beteiligt werden. Gartenflächen, die der Gemeinschaft dienen, gehören zum gemeinschaftlichen Nutzungsbereich des Hauses – unabhängig davon, wie intensiv der Einzelne sie nutzt.
Anders liegt der Fall, wenn der Garten ausschließlich dem Vermieter oder einzelnen Mietern zugeordnet ist, etwa als Sondernutzungsrecht. Solche Flächen dürfen nicht in die Abrechnung der übrigen Mieter einfließen.
Und noch eine wichtige Grenze: Ist die Fläche öffentlich gewidmet und für jedermann zugänglich, fehlt nach BGH (Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 33/15) der erforderliche Bezug zur Mietsache. Wer eine öffentliche Parkanlage quer durch die Wohnungsmieter finanziert, zahlt zu Unrecht.
Wer den Gemeinschaftsgarten nicht nutzt, zahlt trotzdem – solange es Gemeinschaftsfläche ist. Wer eine öffentliche Grünfläche auf die Mieter umlegt, bewegt sich außerhalb des Gesetzes.
Wirtschaftlichkeitsgebot vs. hohe Kosten: Wann ein Widerspruch sinnvoll ist
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, nur erforderliche und angemessene Nebenkosten auf die Mieter umzulegen. Das klingt nach einem scharfen Schwert gegen überhöhte Rechnungen. In der Praxis ist es stumpfer, als Mieter hoffen.
Der BGH hat das bereits am 31.10.2007 (VIII ZR 261/06) klargestellt: Ein bloßer Hinweis auf hohe Kosten oder auf Schwankungen gegenüber früheren Abrechnungsjahren reicht nicht aus, um einen Abrechnungsfehler zu begründen. Wer widerspricht, muss zeigen, dass die Leistung entweder nicht erforderlich oder nicht angemessen war.
Heißt konkret: Wer ohne Belege einfach sagt "das war im Vorjahr nur halb so viel", wird vor Gericht scheitern. Wer aber Vergleichsangebote vorlegt, ein unverhältnismäßiges Leistungsverzeichnis aufdeckt oder nachweist, dass der Vermieter Sonderwünsche über die Mieter finanziert, hat eine realistische Chance.
Was Sie als Mieter brauchen, bevor Sie widersprechen:
1. Die vollständige Abrechnung mit allen Belegen – Belegeinsicht ist Ihr Recht
2. Das Leistungsverzeichnis des Gartenpflegers: Wer hat was wann gemacht?
3. Vergleichsangebote ortsansässiger Firmen für vergleichbare Leistungen
4. Die Vorjahresabrechnung – nicht zum Vergleich der Zahl, sondern der erbrachten Leistung
Was Sie als Vermieter brauchen, bevor Sie abrechnen:
1. Eine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung pro Position
2. Angebote oder Rechnungen mit Datum, Umfang und Flächenzuordnung
3. Eine schriftliche Begründung, wenn sich der Betrag deutlich vom Vorjahr unterscheidet
4. Die Zuordnung: Welche Fläche wurde gepflegt, wer darf sie nutzen?
Diese vier Punkte trennen einen sauberen Posten von einem, der im Streit zerfällt.
Wann die Kosten trotzdem angemessen sein können
Ein etablierter Garten- und Landschaftspflegebetrieb in einer Großstadt nimmt für eine 800 m² große Wohnanlage mit Rasen, Hecken, drei Beeten und regelmäßiger Laubbeseitigung schnell 600 bis 900 Euro im Monat. Wer hier als Mieter den Widerspruch formuliert, sollte den Markt kennen, nicht nur seinen Kassensturz. Es gibt keine rechtlich verbindliche Quadratmeter-Obergrenze und keinen bundesweit einheitlichen Marktpreis. Was es gibt: das Wirtschaftlichkeitsgebot als Prüfungsmaßstab im Einzelfall. Ohne konkrete Vergleichszahlen bleibt jeder Einwand theoretisch.
Die Falle der Doppelabrechnung: Abgrenzung zu Hausmeistertätigkeiten
Ein Posten, der in der Abrechnung zu Unrecht auftaucht, ist die Doppelpflege. § 2 Nr. 14 BetrKV definiert die Hauswartkosten. Führt der Hauswart Arbeiten aus, die nach BetrKV Nummern 2 bis 10 oder 16 zuzuordnen sind – und genau da steht die Gartenpflege in Nr. 10 – dürfen diese Arbeitskosten nicht zusätzlich als Hauswartkosten angesetzt werden.
In der Praxis sehe ich das regelmäßig: Der Hausmeister mäht den Rasen, schneidet die Hecke, kehrt die Wege. Der Vermieter rechnet dieselben Tätigkeiten als "Gartenpflege" über ein externes Unternehmen ab und setzt zusätzlich die Hauswartkosten in voller Höhe an. Ohne Abzug. Das ist unzulässig.
Fakt ist: Dieselbe Arbeit kann nicht zweimal berechnet werden. Entweder übernimmt der Hausmeister die Pflege (dann gehört der Anteil in die Hauswartkosten) oder ein externes Unternehmen (dann ist es Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV). Beides gleichzeitig geht nicht.
Wie Sie die Doppelspur aufdecken
Schauen Sie ins Hauswarts- oder Dienstleistungsverzeichnis. Meist steht dort minutengenau, welche Tätigkeiten der Hausmeister übernimmt. Vergleichen Sie das mit den Positionen in der Gartenpflegeabrechnung. Überschneidungen sind Ihr Argument.
Im Zweifel hilft ein Blick auf die Rechnungen des externen Gartenpflegers. Steht dort "Rasenmähen, wöchentlich, 30 Wochen" und der Hausmeister mäht laut Vertrag ebenfalls? Dann liegt ein doppelter Ansatz vor – und die Überhöhung versteckt sich nicht in einer einzelnen Position, sondern in der Logik der Abrechnung.
Sonderfall Baumfällung und Neuanlagen: Was Mieter tragen müssen
Jetzt zur Königsdisziplin: Der Baum. Genauer: Die Fällung einer morschen, nicht standsicheren Birke. Kostenpunkt im oben erwähnten BGH-Fall: 2.494,24 Euro – mehr als die Hälfte der gesamten Gartenpflegekosten des Abrechnungsjahres 2015. Die klagende Mieterin argumentierte, das sei Instandsetzung, nicht Pflege, deshalb nicht umlagefähig. Der BGH sah das anders: Die Fällung war objektiv erforderlich, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.
Was sich daraus ableiten lässt: Eine Baumfällung aus Sicherheitsgründen kann umlagefähige Gartenpflege sein. Sie ist es nicht immer, aber auch nicht nie. Entscheidend sind Anlass und Erforderlichkeit.
Was bleibt umlagefähig – und was nicht?
- In der Regel umlagefähig: Pflege und Rückschnitt, Erkrankung eines Baums mit Sicherheitsrisiko, Spielplatzpflege inklusive Sanderneuerung, Pflege von Wegen und Zufahrten.
- Nicht umlagefähig: Komplette Neugestaltung des Gartens als Instandsetzung, reine Verschönerung ohne Sicherheitsaspekt, teure Dekorationselemente ohne Pflegecharakter.
Die Frage, die ein Mieter stellen sollte: "War das erforderlich – oder war das gewollt?" Wer eine Kiefer fällen lässt, weil der Vermieter einen japanischen Ziergarten anlegen will, hat ein Argument. Wer eine morsche Birke fällen lässt, weil sie auf den Gehweg zu kippen droht, hat Pech – und muss tragen.
Neupflanzungen und Erneuerung
§ 2 Nr. 10 BetrKV nennt ausdrücklich die "Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen". Wer im Frühjahr die abgestorbenen Stauden ersetzt, neue Sträucher pflanzt und den Rasen nachsät, kann das anteilig umlegen. Auch das ist Pflege, nicht Instandsetzung. Was nicht geht: Eine komplette Neuanlage nach Sturm oder Bauarbeiten, wenn vorher kein Garten in dieser Form existierte. Das ist Gestaltung – und Gestaltung gehört nicht in die Betriebskosten.
Eigenleistungen des Vermieters: Die fiktive Drittkosten-Regelung
Ein Kapitel, das in der Praxis regelmäßig für Verwirrung sorgt: Was passiert, wenn der Vermieter die Gartenpflege selbst erbringt? Mit eigenem Personal, eigenem Gerät, ohne externes Unternehmen?
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV erlaubt es, den Betrag anzusetzen, den ein gleichwertiges Drittunternehmen für dieselbe Leistung verlangen würde. Praktisch: Sie nehmen ein fiktives Angebot vom Markt und setzen genau diesen Betrag in die Abrechnung. Im BGH-Fall VIII ZR 41/12 lag ein Angebot über 789 Euro monatlich für Gartenpflege vor. Dieser Betrag wurde angesetzt – und vom BGH nicht beanstandet.
Ein Detail, das viele übersehen: Es geht um den Nettobetrag. Die Umsatzsteuer, die ein Drittunternehmen ausweisen würde, darf nicht hinzugerechnet werden. Macht bei 19 % USt. einen Unterschied von rund 126 Euro im Monat – nicht wenig, wenn man es über ein Jahr hochrechnet.
Ohne dokumentiertes Vergleichsangebot wird die Eigenleistung in der Abrechnung angreifbar. Wer pauschal "Gartenpflege 200 Euro monatlich" ansetzt, riskiert den Widerspruch – und im Ernstfall die gerichtliche Korrektur.
Wann die fiktive Drittkosten-Regelung sinnvoll ist
Wer als Vermieter selbst pflegt, spart erst einmal Geld. Die Frage ist, ob er es auch in der Abrechnung geltend machen darf. Die Antwort: Ja, aber nach oben gedeckelt durch marktübliche Preise. Liegt das eigene Engagement deutlich unter dem Marktpreis, ist das Ihr Vorteil als Vermieter. Liegt es darüber – etwa weil Sie exotische Pflanzen pflegen, die jeder Fachbetrieb ablehnen würde – wird es schwierig, eine plausible Vergleichszahl zu finden.
Schwarze Schafe erkennen
Es gibt Vermieter, die das System ausreizen. Drei Hinweise, wie Sie das in Ihrer eigenen Abrechnung erkennen:
1. Keine Belegeinsicht gewährt – ein deutliches Warnsignal. Mieter haben das Recht auf Einsicht in die Originalrechnungen.
2. Pauschalbeträge ohne Leistungsbeschreibung – wer "Gartenpflege 2.500 Euro" ansetzt, ohne aufzuschlüsseln, was darin steckt, lädt zum Streit ein.
3. Derselbe Handwerker, derselbe Posten, andere Mieter – andere Summen – der Klassiker. Wenn im Nachbarhaus die identische Pflege 800 Euro kostet, in Ihrem Haus aber 2.000, ist die Differenz erklärungsbedürftig.
Was am Ende zählt: Fakten, nicht Bauchgefühl
Ich erlebe in Gesprächen mit Mietern und Vermietern regelmäßig dieselbe Szene: Der Mieter ist empört über einen Posten, der Vermieter verteidigt ihn mit dem Verweis auf "das musste gemacht werden". Beide Seiten haben ohne die Unterlagen keine Chance.
Was in solchen Fällen zählt, ist nicht die Emotion, sondern die Akte. Wer als Mieter eine Position anzweifelt, braucht die Belegeinsicht, das Leistungsverzeichnis und idealerweise ein Vergleichsangebot. Wer als Vermieter eine hohe Position verteidigt, braucht genau dieselben Unterlagen – nur in umgekehrter Richtung.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist kein Freifahrtschein für Mieter, jeden Posten zu kippen. Es ist auch kein Schutzschild für Vermieter, jeden Preis durchzusetzen. Es ist ein Prüfungsmaßstab, der konkrete Zahlen verlangt – keine Stimmung.
Prüfen Sie zuerst: Was steht konkret in der Abrechnung? Welche Leistung wurde wann erbracht? Welcher Betrag ist plausibel – und welcher nicht? Erst danach kommt die Frage, ob Sie widersprechen, nachverhandeln oder die Position akzeptieren.
Die zwölf-Monats-Frist für Einwendungen läuft ab Zugang der Abrechnung. Wer sich erst weit später meldet, hat in der Regel verloren – egal wie berechtigt der Einwand ist. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb: Bei Fehlerverdacht zeitnah Belegeinsicht nehmen und schriftlich widersprechen. Wer das versäumt, zahlt am Ende nicht nur die Gartenpflege, sondern auch die eigene Untätigkeit.