Gereon Thielen, Experte für ganzheitlichen Gebäudeunterhalt und Handwerksmeister
21. Juli 2026 · 11 Min. Lesezeit
Tarifvertrag Gebäudereinigung: Steigende Löhne und ihre Folgen
15,00 Euro für die Unterhaltsreinigung, 18,40 Euro für Glas- und Fassadenarbeiten: Seit dem 1. Januar 2026 sind das keine unverbindlichen Orientierungswerte, sondern die verbindlichen Branchenmindestlöhne in der Gebäudereinigung.

Wer heute noch ein Reinigungsangebot kalkuliert, als läge der Stundenlohn irgendwo knapp über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro, hat das Objekt entweder nicht verstanden oder rechnet bewusst auf Kante.
Ich sehe das regelmäßig bei Ausschreibungen und laufenden Verträgen: Die monatliche Reinigung soll günstiger werden, gleichzeitig steigen Dokumentationspflichten, Hygieneansprüche, Materialpreise und Löhne. Am Ende wird an der sichtbaren Arbeitszeit gespart. Das merkt man zuerst an den Ecken, dann an den Sanitäranlagen und irgendwann am Zustand der Oberflächen. Reinigung ist eben keine abstrakte Kostenstelle. Sie ist eine handwerklich organisierte Dienstleistung direkt am Gebäude.
Der Tarifvertrag Gebäudereinigung verändert deshalb mehr als die Lohnabrechnung. Er zwingt Auftraggeber und Dienstleister, sauber über Leistung, Personal und Qualität zu sprechen. Das ist überfällig.
Die neue Lohnstruktur ab 2026: Was tatsächlich gilt
Der Lohntarifvertrag Gebäudereinigung hat zum 1. Januar 2026 alle noch bestehenden tariflichen Lohngruppen gegenüber 2025 um 0,75 Euro je Stunde angehoben. Für die Praxis sind vor allem zwei Werte entscheidend, weil sie als Branchenmindestlöhne allgemein verbindlich geregelt sind:
| Tätigkeitsbereich | Lohngruppe | Mindestentgelt ab 1. Januar 2026 |
|---|---|---|
| Innen- und Unterhaltsreinigung | 1 | 15,00 € brutto je Stunde |
| Glas- und Fassadenreinigung | 6 | 18,40 € brutto je Stunde |
Die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn ist deutlich. Der Tariflohn für Reinigungskräfte in Lohngruppe 1 liegt 1,10 Euro beziehungsweise rund 7,9 Prozent darüber. Bei der Glas- und Fassadenreinigung beträgt der Abstand 4,50 Euro oder rund 32,4 Prozent. Das ist fachlich logisch: Außenarbeiten, Höhenzugang, Absturzsicherung, Maschinenführung und die Verantwortung für empfindliche Fassadenoberflächen sind nicht mit einer Standard-Unterhaltsreinigung gleichzusetzen.
Daneben enthält der Lohntarifvertrag weitere tarifliche Stufen:
| Lohngruppe | Tariflicher Stundenlohn ab 2026 |
|---|---|
| 1 | 15,00 € |
| 2 | 15,46 € |
| 3 | 15,95 € |
| 4 | 16,66 € |
| 6 | 18,40 € |
| 7 | 19,39 € |
| 8 | 20,42 € |
| 9 | 21,64 € |
Die Lohngruppe 5 ist seit Jahren entfallen. Wer sich über diese Lücke wundert: Willkommen in der Tarifgeschichte. Nicht jede alte Systematik wird schöner, nur weil sie lange genug herumliegt.
Entscheidend ist aber ein Punkt, den Eigentümer, Verwaltungen und gelegentlich auch Dienstleister verwechseln: 15,00 Euro sind Bruttoarbeitsentgelt, nicht der Preis einer Reinigungsstunde auf der Rechnung. Zwischen Lohn und Angebot liegen Arbeitgeberanteile, Urlaub, Krankheit, Einarbeitung, Objektleitung, Maschinen, Chemie, Schutzkleidung, Wegezeiten, Verwaltung und ein unternehmerisches Risiko. Wer daraus einen Kundenstundensatz von 15 Euro ableitet, baut eine Kalkulation auf Sand.
Ein niedriger Angebotspreis ist kein Beweis für Wirtschaftlichkeit. Häufig ist er nur der erste Hinweis darauf, dass Leistung und Personal nicht zusammenpassen.
Nicht die Berufsbezeichnung zählt, sondern die Arbeit am Objekt
Die Eingruppierung folgt nicht dem, was auf dem Arbeitsvertrag steht, und auch nicht dem Titel auf der Visitenkarte. Maßgeblich ist die tatsächlich und überwiegend ausgeübte Tätigkeit. Das ist auf dem Papier ein klarer Satz. In der Objektpraxis ist er regelmäßig der Punkt, an dem es unbequem wird.
Eine Reinigungskraft, die überwiegend Unterhaltsreinigung erledigt, gehört in Lohngruppe 1. Dazu zählen etwa typische Innenreinigung, die Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich Winterdienst sowie einfache Innenglasarbeiten an Mobiliar, Vitrinen oder Glastüren.
Anders sieht es aus, wenn die Tätigkeit tatsächlich in den Bereich Glas- und Fassadenreinigung fällt. Dort greift Lohngruppe 6 mit 18,40 Euro. Gemeint sind nicht zwei Fingerabdrücke an der Bürotür. Gemeint sind professionelle Arbeiten an Glasflächen und Außenbauteilen, mit den entsprechenden Verfahren, Gefährdungen und Anforderungen an Materialkenntnis und Arbeitssicherheit.
Prüfen Sie zuerst die Leistungsbeschreibung. Sie verrät mehr als der Vertragsname. In vielen Verträgen steht nur „Glasreinigung“, obwohl sich dahinter völlig unterschiedliche Tätigkeiten verbergen können:
- Die einfache Reinigung von Innenglas und Glastüren im laufenden Unterhalt gehört nicht automatisch in die Fachlohngruppe der Glas- und Fassadenreinigung.
- Die regelmäßige Außenreinigung großer Fensterflächen kann andere Zugangs- und Sicherungsmaßnahmen verlangen als eine Innenreinigung auf Augenhöhe.
- Fassadenarbeiten betreffen oft beschichtete, mineralische oder metallische Oberflächen. Falsche Mittel, falscher Druck oder eine schlechte Wasserführung hinterlassen Schäden, die später teuer werden.
- Wenn höherwertige Arbeiten nur zeitweise anfallen, ist dieser Anteil entsprechend höher zu vergüten. Überwiegt die höherwertige Tätigkeit, ist nach drei Monaten eine Höhergruppierung vorgesehen.
Genau hier trennt sich professioneller Gebäudeservice von einem bloßen Stundenverkauf. Wer seine Mitarbeitenden bei anspruchsvollen Tätigkeiten dauerhaft zu niedrig eingruppiert, spart nicht am Objekt. Er verschiebt Kosten in Richtung Fluktuation, Konflikt, Qualitätsverlust und im Zweifel Nachzahlung.
Ich rate Auftraggebern deshalb, sich nicht mit einer pauschalen Aussage wie „Unsere Leute bekommen Tarif“ abspeisen zu lassen. Die bessere Frage lautet: Welche Tätigkeiten sind im Leistungsverzeichnis vorgesehen, welche Lohngruppe tragen sie, und wie viele produktive Stunden sind dafür angesetzt? Das ist keine Schikane. Das ist die Grundlage einer brauchbaren Vergabe.
Warum die Lohnerhöhung nicht automatisch eine Preiserhöhung von X Prozent ergibt
Die Erhöhung um 0,75 Euro je Stunde ist klar. Eine pauschale Preissteigerung für Reinigungsverträge folgt daraus nicht. Fakt ist: Es gibt keine seriöse Branchenzahl, aus der sich ableiten ließe, dass jeder Auftrag 2026 um denselben Prozentsatz teurer werden muss.
Dafür unterscheiden sich Objekte zu stark. Ein sauber strukturiertes Büro mit festen Reinigungsintervallen, kurzen Laufwegen und zugänglichen Flächen hat eine andere Produktivität als ein Schulgebäude mit vielen Sanitäranlagen, eine Praxis mit erhöhten Hygieneanforderungen oder ein Altbau mit verwinkelten Treppenhäusern. Der Quadratmeter allein erzählt in der Reinigung ungefähr so viel wie das Baujahr über den Zustand eines Dachs: einen Anfang, aber keine Diagnose.
Bei einer belastbaren Kalkulation spielen mehrere Ebenen zusammen:
1. Lohnanteil der Leistung: Je personalintensiver der Auftrag, desto stärker schlägt die Tariferhöhung durch. Unterhaltsreinigung ist meist sehr lohngetrieben. Bei maschineller Grundreinigung oder Fassadenarbeiten fällt der Anteil von Gerät, Zugangstechnik und Material stärker ins Gewicht.
2. Produktivität im Objekt: Laufwege, Schlüsselmanagement, Aufzüge, Umkleidezeiten, Mülllogistik und die Verteilung der Räume entscheiden über Minuten. Aus vielen verlorenen Minuten wird am Monatsende eine ganze Schicht.
3. Leistungsumfang: Ein Vertrag mit festen Intervallen und klaren Qualitätsstandards lässt sich anders planen als ein Sammelsurium aus Sonderwünschen, die „bei Bedarf“ erledigt werden sollen. Dieses „bei Bedarf“ ist in vielen Leistungsverzeichnissen der Beginn eines Kostengrabs.
4. Material und Verfahren: Beschichtete Bodenflächen verlangen andere Pflege als unversiegeltes Feinsteinzeug. Ein falscher Reiniger kann eine Oberfläche stumpf machen, einen Pflegefilm aufbauen oder Beschichtungen angreifen. Billig beschafft, teuer saniert.
5. Personalbindung: Ein Dienstleister, der seine Teams stabil hält, kennt die Schwachstellen des Objekts. Diese Erfahrung senkt Fehlerquoten. Ständig wechselnde Kräfte kosten dagegen Zeit, Aufsicht und Qualität – auch wenn das Angebot zunächst freundlich aussieht.
Der Lohnanstieg von 2025 auf 2026 betrug in Lohngruppe 1 rechnerisch 5,26 Prozent, in Lohngruppe 6 4,25 Prozent. Daraus eine identische Preissteigerung abzuleiten, wäre trotzdem unseriös. Der Bruttolohn ist nur ein Baustein der Vollkosten. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die übrigen Betriebskosten kommen hinzu; gleichzeitig können bessere Tourenplanung, realistische Reviere oder eine angepasste Reinigungsfrequenz Kosten abfedern.
Die richtige Diskussion lautet daher nicht: „Wie viel Prozent wird es teurer?“ Sie lautet: „Welche Leistung soll mit welcher Mannschaft, in welchem Intervall und nach welchem Qualitätsmaßstab zuverlässig erbracht werden?“ Das ist weniger bequem. Dafür führt es nicht direkt in die nächste Nachtragsverhandlung.
Wer den Gebäudewert schützen will, darf Reinigung nicht kleinrechnen
Unterhaltsreinigung ist Werterhalt in Arbeitskleidung. Das klingt zunächst nach einer steilen Behauptung, ist am Objekt aber leicht zu belegen.
Bodenbeschichtungen halten länger, wenn Schmutzeintrag, Feuchtigkeit und falsche Chemie nicht dauerhaft an ihnen arbeiten. Sanitärbereiche bleiben hygienisch und technisch beherrschbar, wenn Ablagerungen nicht über Monate wachsen dürfen. Glasflächen und Rahmen altern anders, wenn Reinigungsmittel, Wasserqualität und Mechanik stimmen. Bei Fassaden kommt noch die Kapillarwirkung hinzu: Feuchte und Schmutz bleiben nicht immer dort, wo sie zuerst sichtbar werden. Gerade poröse mineralische Oberflächen nehmen Belastungen auf und geben sie langsam wieder ab.
Die klassische Fehlannahme lautet: Die Reinigung ist teuer, also kürzen wir den Turnus. Das kann sinnvoll sein, wenn die Nutzung zurückgeht und die Flächen wirklich weniger belastet sind. Es ist Unsinn, wenn man bei gleicher Belegung einfach weniger Leistung einkauft und dann dieselbe Optik erwartet. Schmutz verhandelt nicht über Budgets.
Besonders deutlich wird das bei Bodenpflege. Wird ein elastischer Boden zu selten gepflegt oder mit dem falschen Mittel bearbeitet, verschleißt die Nutzschicht schneller. Dann reicht keine Unterhaltsreinigung mehr. Es folgen Grundreinigung, Nachbeschichtung oder Sanierung. Die eingesparte Monatsrate wirkt neben dieser Rechnung plötzlich ziemlich bescheiden.
Bei Außenbauteilen ist die Lage ähnlich. Fassadenreinigung ist kein Schönheitsprogramm für den Verkaufstag. Sie kann helfen, Algenbewuchs, Schmutzablagerungen und Feuchteprobleme frühzeitig sichtbar zu machen. Natürlich ersetzt sie keine Bauwerksdiagnose. Wenn der Taupunkt in einem Bauteil falsch liegt oder eine Konstruktion Durchfeuchtung begünstigt, löst kein Reinigungsverfahren die Ursache. Aber eine gepflegte, zugängliche Oberfläche lässt Schäden früher erkennen. Das spart oft die teure Überraschung hinter Gerüst und Verkleidung.
Der günstigste Vertrag ist der, der Verschleiß bremst und trotzdem im Alltag funktioniert. Alles andere ist Preisetikettenschau.
Allgemeinverbindlichkeit: Kein Wettbewerb über rechtswidrige Löhne
Die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie sichert die Branchenmindestentgelte in Lohngruppe 1 und Lohngruppe 6 ab. Diese Mindestlöhne gelten für Beschäftigte im fachlichen Geltungsbereich bundesweit – auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber, die nach Deutschland entsandt werden.
Das ist kein Nebensatz für die Personalabteilung. Für Eigentümer und Auftraggeber bedeutet es: Ein auffällig niedriges Angebot verdient einen zweiten Blick. Nicht jede günstige Kalkulation ist automatisch unseriös. Gute Organisation, passende Technik und ein sauber zugeschnittenes Leistungsverzeichnis können echte Effizienz schaffen. Wer allerdings für personalintensive Arbeit Preise aufruft, die mit den verbindlichen Mindestentgelten rechnerisch nicht zusammengehen, liefert Anlass zur Skepsis.
Ich würde bei einer Angebotsprüfung keine Lohnzettel verlangen. Das ist nicht die Rolle des Auftraggebers. Ich würde aber nachvollziehbar nachfragen:
- Wie viele Stunden pro Monat sind für das Objekt angesetzt?
- Welche Tätigkeiten sind der Unterhaltsreinigung zugeordnet, welche fallen unter Glas- oder Fassadenreinigung?
- Sind Rüst-, Wege- und Objektleitungszeiten in der Kalkulation berücksichtigt?
- Wie werden Sonderleistungen dokumentiert und abgerechnet?
- Wer stellt Maschinen, Verbrauchsmaterialien und persönliche Schutzausrüstung?
Ein Anbieter, der seine Arbeit ordentlich organisiert, kann diese Fragen beantworten. Nicht jede Zahl muss bis zur letzten Nachkommastelle offengelegt werden. Aber die Logik der Leistung muss erkennbar sein.
Der Mindestlohn ist spätestens am 15. Tag des Folgemonats fällig. Auch das gehört zur Realität hinter einem Reinigungsvertrag. Wer Dienstleistungen einkauft, kauft keine anonyme Sauberkeit, sondern die Arbeit von Menschen in festen Zeitfenstern, oft früh morgens, spät abends oder parallel zum laufenden Betrieb. Respektiert ein Vertrag diese Realität nicht, bekommt das Objekt irgendwann die Quittung.
Die aktuelle Verordnung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 befristet. Über verbindliche Branchenmindestlöhne ab 2027 sollte heute niemand so reden, als seien sie bereits beschlossen. In der Gebäudebewirtschaftung ist Vorausschau nötig. Kaffeesatzlesen bleibt trotzdem Kaffeesatzlesen.
Zuschläge, Mehrarbeit und die Stellen, an denen Angebote kippen
Der Grundlohn ist die Basis. In der Praxis entstehen Kosten und Konflikte jedoch oft an den Rändern der normalen Schicht. Außergewöhnliche Verschmutzung, besondere Belastung, lange Arbeitstage und kurzfristige Sonderaufträge lassen sich nicht dauerhaft in einen Standardpreis pressen.
Der Tarifvertrag kennt unter anderem einen Erschwerniszuschlag von 0,75 Euro je Stunde, etwa für Innenreinigung bei außergewöhnlicher Verschmutzung oder bei bestimmten Reinigungsarbeiten an Verkehrsmitteln. Hinzu kommt ein Belastungszuschlag von 25 Prozent für Arbeitszeit über acht Stunden täglich oder alternativ über die 40. Wochenarbeitsstunde hinaus.
Das sind keine exotischen Randnotizen. Sie berühren ganz normale Situationen:
- Nach einer Veranstaltung soll ein Objekt am nächsten Morgen wieder voll nutzbar sein.
- Ein Wasserschaden, eine Baumaßnahme oder ein Vandalismusschaden erzeugt Sonderreinigung außerhalb des Regelbetriebs.
- Bei Fassaden- und Glasarbeiten verschiebt Wetter die Planung. Dann drängen sich geeignete Zeitfenster zusammen.
- In sensiblen Bereichen wie Arztpraxen, Bildungseinrichtungen oder stark frequentierten Eingängen steigt der Aufwand durch Nutzung, nicht durch die Quadratmeterzahl.
Wer solche Leistungen dauerhaft in den Pauschalpreis hineinverhandelt, ohne Frequenz, Reaktionszeit und Umfang sauber zu definieren, erzeugt Frust auf beiden Seiten. Der Dienstleister schickt zu wenig Personal oder rechnet Nachträge. Der Auftraggeber fühlt sich überrumpelt. Dabei lag der Fehler vorher im Vertrag: Die Ausnahme wurde zur vermeintlichen Regel erklärt.
Ich bevorzuge klare Leistungsbilder. Regelreinigung mit definierten Intervallen, transparente Abrufe für Sonderleistungen, nachvollziehbare Stundensätze für Zusatzaufwand. Das ist nicht weniger wirtschaftlich als ein Dumping-Pauschalpreis. Es ist nur ehrlicher. Und Ehrlichkeit ist im Gebäudebetrieb erstaunlich oft die günstigere Technik.
Was Eigentümer aus dem Tarifvertrag mitnehmen sollten
Der Lohntarifvertrag Gebäudereinigung ist kein Anlass zur Panik und kein Freibrief für beliebige Preissprünge. Er setzt eine Untergrenze für faire Beschäftigung und schafft einen Rahmen, in dem professionelle Reinigungsleistung kalkuliert werden muss.
Für die Unterhaltsreinigung sind 15,00 Euro brutto je Stunde seit Januar 2026 die verbindliche Basis. Für Glas- und Fassadenreinigung sind es 18,40 Euro. Dazwischen und darüber entscheidet die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Etikette auf dem Arbeitsvertrag. Genau dort sollte auch die Angebotsprüfung beginnen.
Ich halte wenig davon, Reinigung nur als Kostenposition zu behandeln. Ein Gebäude reagiert auf schlechte Pflege nicht sofort dramatisch. Erst werden Fugen grau, Böden stumpf, Sanitärbereiche unerquicklich und Außenflächen ungepflegt. Später wird aus fehlender Routine ein Sanierungsauftrag. Das Muster ist alt und unerquicklich zuverlässig.
Wer Leistung präzise beschreibt, Arbeitsaufwand realistisch vergütet und Reinigungsintervalle am Objekt statt am Wunschbudget ausrichtet, schützt nicht nur die Menschen, die dort arbeiten. Er schützt den Wert der Immobilie. Und das ist, nüchtern betrachtet, der einzige Tarif, der für Eigentümer langfristig zählt.